Satzung des Vereins zur Förderung der Geselligkeit und Veranstaltung "Pappkeller"
Stand
15.12.2005
§1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung der Geselligkeit und Veranstaltung "Pappkeller"
2. Der Sitz des Vereins ist 87452 Altusried, Ortsteil Kimratshofen
3. Er strebt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins an.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein Pappkeller hat
sich zur Aufgabe gestellt:
a) Seine Mitglieder, insbesondere die Jugend, zur Pflege der zwischenmenschlichen und örtlichen Gemeinschaft heranzuziehen
und zu fördern.
b) Durch Pflege der Geselligkeit, die Freundschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl
untereinander, die Erhaltung des örtlichen Kulturgutes zu stärken und zu
fördern.
2. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.
Politische, religiöse oder rassistische Betätigungen sind ausgeschlossen.
3. Der Verein betreibt keine Wirtschaftspolitik.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) Den Mitgliedern des Pappkeller
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung (bei Personen unter
achtzehn Jahren zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)
erforderlich.
2. Mitglied des Pappkeller kann jeder werden der das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Mit dem Tod
b) Mit freiwilligem Austritt
c) mit dem Ausschluss aus dem Pappkeller
d) bei
Nichtbezahlung des Beitrages innerhalb von 2 Monaten nach Beitragsfälligkeit
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss durch den Verein. Der Ausschluss
ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt,
die Amtsfähigkeit oder bei einem Verhalten, bei dem das
Eigentum des Vereins beschädigt oder zerstört wird.
4. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Er ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim
Vorstand Einspruch eingelegt werden.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig mit Stimmenmehrheit.
7. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die
Einrichtungen des Pappkeller.
§6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
werden aufgebracht durch:
1. Monatliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von
der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
2. Freiwillige Zuwendungen.
3. Veranstaltungserlöse.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§8 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
1. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Pappkeller
teilzunehmen und Aufklärung in allen Angelegenheiten des Pappkeller zu verlangen, soweit dies nach Ansicht des Vorstandes im Interesse
des Pappkeller geboten erscheint.
2. Bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und etwaige Beschwerden
gegen die Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstandes zu führen.
3. Das Wahlrecht.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Satzung sowie Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
b) Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
d) Das zur Benutzung oder Aufbewahrung überlassene Eigentum des Pappkeller sorgfältig und schonend zu behandeln. Mutwillige Beschädigung oder Verlust ist zu ersetzen.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem 1. Kassierer
4) dem 2. Kassierer
5) der 1. Schriftführerin
6) der 2. Schriftführerin
7) sowie 1 Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein
Als geschäftsführender Vorstand wird benannt:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 1. Kassierer
d) der 2. Kassierer
Der Verein wird von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nach außen
hin vertreten. Die Beschlüsse im Vorstand werden in einer Vorstandssitzung gefasst, die vom 1.
Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich, mündlich oder
telefonisch einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6
Vorstandsmitglieder, darunter 1 Mitglied des geschäftsführenden, anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Sitzung wird vom 1.
Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder dem 1.
Kassierer geleitet. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll soll enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung
b) Namen der Anwesenden Vorstandsmitglieder
c) Ergebnisse und Abstimmungen
d) Wortlaut der Beschlüsse
§10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Der erste Vorsitzende leitet die
Verhandlungen im Vorstand und in den Versammlungen. Er beruft den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung ein, oder die Hälfte des Vorstandes dies
beantragt. Der Vorsitzende sorgt
für die Ausführung der Beschlüsse. Er ist befugt, in dringenden Angelegenheiten
selbständig zu handeln, hat jedoch die übrigen Vorstandsmitglieder von seinen
Maßnahmen zu verständigen.
2. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden in allen
Verhinderungsfällen mit den gleichen Rechten und Pflichten.
3. Die Kassierer führen und verwalten die Vereinskasse. Sie haben über alle Einnahmen
und Ausgaben Buch zu führen und Belege übersichtlich geordnet aufzubewahren.
Die Kassierer sind verpflichtet, dem 1.Vorsitzenden
jederzeit auf Verlangen und dem Vorstand in der ersten Sitzung eines Vierteljahres
über den Stand der Kassenverhältnisse Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls
die Belege vorzulegen. Sie haben einen Jahresabschluss aufzustellen. Sie haben
für die pünktliche Erhebung des Beitrages, sowie aller sonstigen Forderungen an
geldlicher Art zu sorgen.
4. Die Schriftführer erledigen sämtliche schriftlichen Arbeiten und führen insbesondere
die Niederschrift über Verhandlungen des Vorstandes und der Versammlungen.
Sämtliche Niederschriften sind von ihnen sorgfältig aufzubewahren.
5. Die Beisitzer unterstützten die übrigen Vorstandsmitglieder und können mit
besonderen Aufgaben betraut werden.
6. Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse
einsetzten. Sie haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.
§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus
den Mitgliedern des Pappkeller zusammen und ist oberstes
Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung angekündigt. Jedes Mitglied hat eine
schriftliche Einladung zu bekommen. Die 7-Tage Frist muss eingehalten werden.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens vier Tage vor der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden, bzw. von
mindestens 50% der Anwesenden beantragt werden.
4. Auf Antrag von mindestens 30% der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In
dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen, sowie der
Presse bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 4 Jahren; der Vorstand bleibt
bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) die Genehmigung des Jahresabschluss
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder von Fusionen
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§13 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Ladung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
2. Bei Wahlen zum Vorstand wird die Versammlungsleitung für die Zeit des
Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion über die Wahl an einen von der
Versammlung gewählten Wahlausschuss übertragen.
3. Die Form der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Auf Antrag mindestens
eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltung bleibt außer
Betracht.
5. Satzungsänderungen oder eine Fusion bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Der Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und deren Stellvertreter,
sowie Beisitzer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch kann die Mitgliederversammlung in
Anlehnung an §13 Absatz 3 dieser Satzung beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
7. Nicht anwesende Mitglieder können nicht gewählt werden, es sei denn, dass
das Mitglied Vorher befragt wird und sein Einverständnis schriftlich erklärt
hat.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen deren Richtigkeit
vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter, zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll soll folgende Punkte enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Personen des Vorsitzenden der Versammlung
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Tagesordnung
e) Art der Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen
f) Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut festzuhalten
§14 Rechnungswesen
1. Der 1. Kassierer ist für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
schriftlich Rechnung.
6. Näheres regelt §10 Absatz 3
§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Falls die Versammlung anders beschließt, gelten der 1. und 2. Vorsitzende als Vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
2. Im Falle der Auflösung des Pappkeller fällt das noch
vorhandene Vermögen an das Alten-, Altenwohn- und
Altenpflegeheim in Altusried, mit der Auflage es treuhändisch zu
verwalten und im Falle einer Neugründung einer Nachfolgeorganisation (mit
gleichem Namen) das Vermögen auszuhändigen.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2005 in
Kraft
Von der Mitgliederversammlung
beschlossen am 15.Dezember 2005.