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Satzung des Vereins zur Förderung der Geselligkeit und Veranstaltung "Pappkeller"

Stand 15.12.2005


§1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung der Geselligkeit und Veranstaltung "Pappkeller"
2. Der Sitz des Vereins ist 87452 Altusried, Ortsteil Kimratshofen
3. Er strebt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins an.


§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein Pappkeller hat sich zur Aufgabe gestellt:

a) Seine Mitglieder, insbesondere die Jugend, zur Pflege der zwischenmenschlichen und örtlichen Gemeinschaft heranzuziehen und zu fördern.
b) Durch Pflege der Geselligkeit, die Freundschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl untereinander, die Erhaltung des örtlichen Kulturgutes zu stärken und zu fördern.

2. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.
Politische, religiöse oder rassistische Betätigungen sind ausgeschlossen.

3. Der Verein betreibt keine Wirtschaftspolitik.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

a) Den Mitgliedern des Pappkeller


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung (bei Personen unter achtzehn Jahren zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) erforderlich.

2. Mitglied des Pappkeller kann jeder werden der das 16. Lebensjahr vollendet hat.


§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Mit dem Tod
b) Mit freiwilligem Austritt
c) mit dem Ausschluss aus dem Pappkeller           
d) bei Nichtbezahlung des Beitrages innerhalb von 2 Monaten nach Beitragsfälligkeit

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss durch den Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, die Amtsfähigkeit oder bei einem Verhalten, bei dem das
Eigentum des Vereins beschädigt oder zerstört wird.

4. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Er ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig mit Stimmenmehrheit.

7. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Pappkeller.


§6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:


1. Monatliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
2. Freiwillige Zuwendungen.
3. Veranstaltungserlöse.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand


§8 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

1. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Pappkeller teilzunehmen und Aufklärung in allen Angelegenheiten des Pappkeller zu verlangen, soweit dies nach Ansicht des Vorstandes im Interesse des Pappkeller geboten erscheint.

2. Bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und etwaige Beschwerden gegen die Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstandes zu führen.

3. Das Wahlrecht.

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

a) Die Satzung sowie Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
b) Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
d) Das zur Benutzung oder Aufbewahrung überlassene Eigentum des Pappkeller sorgfältig und schonend zu behandeln. Mutwillige Beschädigung oder Verlust ist zu ersetzen.


§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem 1. Kassierer
4) dem 2. Kassierer
5) der 1. Schriftführerin
6) der 2. Schriftführerin
7) sowie 1 Beisitzer 


Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein
Als geschäftsführender Vorstand wird benannt:

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 1. Kassierer
d) der 2. Kassierer

Der Verein wird von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nach außen hin vertreten. Die Beschlüsse im Vorstand werden in einer Vorstandssitzung gefasst, die vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder, darunter 1 Mitglied des geschäftsführenden, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder dem 1. Kassierer geleitet. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Dieses Protokoll soll enthalten:

a) Ort und Zeit der Sitzung
b) Namen der Anwesenden Vorstandsmitglieder
c) Ergebnisse und Abstimmungen
d) Wortlaut der Beschlüsse


§10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

1. Der erste Vorsitzende leitet die Verhandlungen im Vorstand und in den Versammlungen. Er beruft den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein, oder die Hälfte des Vorstandes dies beantragt. Der Vorsitzende sorgt
für die Ausführung der Beschlüsse. Er ist befugt, in dringenden Angelegenheiten selbständig zu handeln, hat jedoch die übrigen Vorstandsmitglieder von seinen Maßnahmen zu verständigen.

2. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden in allen Verhinderungsfällen mit den gleichen Rechten und Pflichten.

3. Die Kassierer führen und verwalten die Vereinskasse. Sie haben über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und Belege übersichtlich geordnet aufzubewahren. Die Kassierer sind verpflichtet, dem 1.Vorsitzenden
jederzeit auf Verlangen und dem Vorstand in der ersten Sitzung eines Vierteljahres über den Stand der Kassenverhältnisse Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls die Belege vorzulegen. Sie haben einen Jahresabschluss aufzustellen. Sie haben für die pünktliche Erhebung des Beitrages, sowie aller sonstigen Forderungen an geldlicher Art zu sorgen.

4. Die Schriftführer erledigen sämtliche schriftlichen Arbeiten und führen insbesondere die Niederschrift über Verhandlungen des Vorstandes und der Versammlungen. Sämtliche Niederschriften sind von ihnen sorgfältig aufzubewahren.

5. Die Beisitzer unterstützten die übrigen Vorstandsmitglieder und können mit besonderen Aufgaben betraut werden.


6. Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzten. Sie haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.


§11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Pappkeller zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung angekündigt. Jedes Mitglied hat eine schriftliche Einladung zu bekommen. Die 7-Tage Frist muss eingehalten werden.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden, bzw. von mindestens 50% der Anwesenden beantragt werden.

4. Auf Antrag von mindestens 30% der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

5. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen, sowie der Presse bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 4 Jahren; der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) die Genehmigung des Jahresabschluss
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder von Fusionen
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§13 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

2. Bei Wahlen zum Vorstand wird die Versammlungsleitung für die Zeit des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion über die Wahl an einen von der Versammlung gewählten Wahlausschuss übertragen.

3. Die Form der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltung bleibt außer Betracht.

5. Satzungsänderungen oder eine Fusion bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Der Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und deren Stellvertreter, sowie Beisitzer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch kann die Mitgliederversammlung in Anlehnung an §13 Absatz 3 dieser Satzung beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

7. Nicht anwesende Mitglieder können nicht gewählt werden, es sei denn, dass das Mitglied Vorher befragt wird und sein Einverständnis schriftlich erklärt hat.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen ist.


Dieses Protokoll soll folgende Punkte enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Personen des Vorsitzenden der Versammlung
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Tagesordnung
e) Art der Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen
f) Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut festzuhalten


§14 Rechnungswesen

1. Der 1. Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Rechnung.
6. Näheres regelt §10 Absatz 3


§15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Falls die Versammlung anders beschließt, gelten der 1. und 2. Vorsitzende als Vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Im Falle der Auflösung des Pappkeller fällt das noch vorhandene Vermögen an das Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheim in Altusried, mit der Auflage es treuhändisch zu verwalten und im Falle einer Neugründung einer Nachfolgeorganisation (mit gleichem Namen) das Vermögen auszuhändigen.


§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2005 in Kraft
 Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 15.Dezember 2005.



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